Das Untersuchungsamt Uznach teilte der IV-Stelle auf Anfrage mit Schreiben vom 30. März 2015 (IV-act. 35.1, 1/14) mit, von einer Gefährdung des Lebens (mit dem Auto) könne nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Mit Strafbefehl vom 10. April 2014 (IV-act. 35.1, 2/14) war der Lebenspartner mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.-- und mit einer Busse von Fr. 300.-- belegt worden, u.a. wegen mehrfacher Tätlichkeit, geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher Beschimpfung.