a) der Beschwerdeführerin: 1. Es sei die Verfügung vom 4. November 2015 aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. November 2015 aufzuheben, und es sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt