In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; ausserdem sind der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde kommt in der Regel keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwältin, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts