3.5 In Anbetracht des Vorstehenden ist die Verfügung vom 28. Februar 2017 - eine solche war von der IV-Stelle nach Aufhebung der beschwerdeweise angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2015 erneut zu erlassen und wurde fälschlicherweise als Vorbescheid bezeichnet, der aber im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht vorgesehen ist - in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zwecks Einholung eines aktuellen Verlaufsberichts bei Dr. J___ und zur vertieften medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin sowie zur neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.