Angaben der Versicherten, die verhältnismässig umfangreichen Freizeitaktivitäten nachgeht, sondern auf deren objektiv vorhandene Ressourcen abzustellen ist. Bekanntlich liegt nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist, sodass für die Beurteilung der Frage, ob es der versicherten Person zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, insofern eine objektivierte Betrachtungsweise massgeblich ist, als es nicht auf ihr subjektives Empfinden ankommen kann (Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision, BBl 2005 4530 f.]; BGE 140 V 290 E. 3.3).