3.4 In der Folge erinnerte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 21. Juli 2015 richtigerweise an die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Ziff. 2.2 hiervor; BGE 113 V 22 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.4.1). Die auf Empfehlung des RADO von Anfang Juli 2015 - nach Rücksprache mit Psychiater D___ - im Januar 2016 begonnene tagesklinische Behandlung am PZAR blieb allerdings insofern erfolglos, als dass dieser mit Bericht vom 7. Mai 2016 den Zustand als stationär beschrieb. Unter diesen Umständen drängt sich eine weitergehende bzw. vertiefte medizinische Behandlung auf, in deren Rahmen gegebenenfalls nicht in erster Linie auf die subjektiven