Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3.). Es bedarf keines strikten Beweises, dass die verweigerte Massnahme zum erwarteten Erfolg geführt hätte, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre, wobei der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3).