B.8 Am 28. Februar 2017 erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid (IV-act. 115), wonach ab Anfang Mai 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelrente bestehe, dies bei einem Invaliditätsgrad von 64% bei einem Erwerbspensum von nunmehr 100% und einer Arbeitsfähigkeit von 40% statt wie bisher 20% im Erwerbsbereich. B.9 Mit Replik vom 4. April 2017 machte die Beschwerdeführerin geltend, die von der IV-Stelle angenommene 40%ige Arbeitsfähigkeit gehe aus keinem medizinischen Bericht hervor, sondern höchstens eine solche von 30%, was dem Durchschnitt der Bandbreite gemäss