A.12 Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 (IV-act. 78) äusserte die IV-Stelle daraufhin gegenüber der Versicherten unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht die Erwartung, dass sie sich einer dreimonatigen Behandlung in einer Tagesklinik und anschliessend einer ambulanten Therapie unterziehe. Dies wurde im Vorbescheid gleichen Datums (IV-act. 79) wiederholt und ferner der Anspruch auf eine Viertelrente ab Mai 2014 hergeleitet, ebenso in der Verfügung vom 26. Oktober 2015 (IV-act. 82), wobei die erwähnte Behandlung als Auflage verfügt und von einer Aufteilung Erwerb und Haushalt von 60 zu 40 mit einer Arbeitsfähigkeit von 20% und 100% ausgegangen wurde.