4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann, soweit damit ein Teilentscheid gefällt wird (Art. 91 lit. a BGG) oder die Rückweisung die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG erfüllt, innert 30 Tagen seit dessen Zustellung Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern geführt werden. 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Suva und an das Bundesamt für Gesundheit. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: