1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Suva zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Suva zugesprochen.