Zeitpunkt der Konsultation in Altstätten erreicht gewesen und die angefochtene Verfügung der Suva deshalb zu bestätigen. Im Zusammenhang mit dieser Stellungnahme wies RA B___ die Suva darauf hin, dass die von Dr. F___ am 10. und am 31. August 2015 durchgeführten Operationen (Arthroskopie und SL-Bandrekonstruktion am rechten Handgelenk) in Dr. E___ Stellungnahme vom 21. September 2015 nicht erwähnt worden seien. Dieser Hinweis erfolgte zu Recht, da der Kreisarzt nur über die Akten bis und mit der Einsprache vom 17. Juli 2015 verfügte. Die Suva verzichtete darauf, ihn anzufragen, ob sich aufgrund der beiden Operationen etwas an seiner bisherigen Einschätzung ändere.