Auch die weiteren von ihm vorgenommenen Operationen mit Resektion der kernspintomographisch und sonographisch gesicherten Ganglionzysten palmar vor dem Kahnbein und die Denervation des arthrotisch vorgeschädigten radio-carpalen Handgelenksbereiches seien nicht auf das fragliche Ereignis zurückzuführen und hätten die vom Versicherten geklagten Beschwerden nicht verbessert. Der im Hinblick auf eine Handgelenksarthroskopie um eine Zweitmeinung angefragte Dr. J___ habe denn auch von weiteren operativen Eingriffen abgeraten. Die von ihm festgestellte Tendovaginitis de Quervain,