die Indikation für die Dekompression des Karpaltunnels gestellt, dabei aber dessen neurophysiologische Untersuchung mit Messung der Nervenleitgeschwindigkeit nicht veranlasst. Auch die weiteren von ihm vorgenommenen Operationen mit Resektion der kernspintomographisch und sonographisch gesicherten Ganglionzysten palmar vor dem Kahnbein und die Denervation des arthrotisch vorgeschädigten radio-carpalen Handgelenksbereiches seien nicht auf das fragliche Ereignis zurückzuführen und hätten die vom Versicherten geklagten Beschwerden nicht verbessert.