D.5 Mit Duplik vom 27. Mai 2016 meinte die Suva, in den Akten finde sich kein Hinweis auf eine Berufskrankheit. Mit erneuter Stellungnahme vom 24. Mai 2016 halte PD Dr. G___ an seiner bisherigen Auffassung fest. Darauf sei vorliegend abzustellen. Erwägungen Seite 4 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.