D.4 Mit Replik vom 2. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, PD Dr. G___ sei in der Abteilung Versicherungsmedizin bei der Suva tätig und zwar Chirurge, aber nicht Handchirurge wie Dr. F___. Falls ein Vorzustand vorliegen sollte, wäre eine Berufskrankheit abzuklären, wozu sich auch Dr. F___ nicht geäussert habe; immerhin sei der Beschwerdeführer seit 31 Jahren als Schlosser/Metallbauschlosser mit Hammer und Bohr- sowie Schleifmaschinen tätig gewesen.