C.2 Gemäss Aktennotiz der Suva vom 22. Oktober 2015 (Suva-act. 66) teilte Rechtsanwalt B___ (s. auch schon dessen Schreiben an die Suva vom 17. August 2015 [Suva-act. 65, 2/7]) telefonisch mit, bei der Operation des rechten Handgelenks des Versicherten am 10. August 2015 sei eine Bandläsion festgestellt worden. Diese sei Dr. E___ bei seiner Beurteilung vom 21. September 2015 wohl nicht bekannt gewesen. Gleichwohl habe die Suva die Rücknahme von Verfügung und Einspracheentscheid abgelehnt.