2. Ziffer 2 des Dispositivs des Einsprache-Entscheids vom 6. Oktober 2015 sei aufzuheben, und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer Beurteilung bzw. Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen, und der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2015, womit die Verfügung der Suva vom 22. Juni 2015 geschützt wurde, sei zu bestätigen. Sachverhalt