a) des Beschwerdeführers: 1. Ziffer 1 des Dispositivs des Einsprache-Entscheids vom 6. Oktober 2015 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, gegenüber A___ mit Wirkung ab 23. Juni 2015 weiterhin sämtliche Leistungen gemäss UVG, insbesondere aber die bisherigen Versicherungsleistungen (Ausrichtung von Taggeldern, Übernahme der Heilkosten) zu erbringen. 2. Ziffer 2 des Dispositivs des Einsprache-Entscheids vom 6. Oktober 2015 sei aufzuheben, und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.