als berechtigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits ab November 2013 wieder vermittelbar war. Es erscheint daher nicht angebracht, den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin bereits per 1. Februar 2014 einzustellen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen. 6. 6.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG).