das ihr zustehende Taggeld zu entrichten. Von der Arbeitslosenversicherung erhalte sie Arbeitslosengelder lediglich im Umfang der Arbeitsfähigkeit.72 5.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG entsteht der Anspruch auf Taggeld am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit. Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).