Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei im Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder per 1. Februar 2014 nach wie vor unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen. Die von der IV-Stelle gewährte berufliche Eingliederung dauere vom 11. August 2014 bis 10. August 2016. Sie habe ab Juni 2014 Kurse im Hinblick auf die Umschulung belegt, weshalb sie bereits seit 1. Juni 2014 IV-Taggelder erhalte. Bis zum Erhalt der IV-Taggelder sei nach wie vor die Vorinstanz zu verpflichten, gestützt auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. H___ das ihr zustehende Taggeld zu entrichten.