5.1 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass Dr. med. E___ retrospektiv eine über die Dauer von ein bis zwei Wochen bestehende Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall als nicht nachvollziehbar erachte. Die postoperative Arbeitsunfähigkeit sei hingegen nachvollziehbar. Sowohl der Gutachter wie auch der beratende und der behandelnde Arzt hätten eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verneint, weshalb die Beschwerdeführerin spätestens ab November 2013 vermittelbar gewesen sei. Aufgrund der bei einem Berufswechsel zu gewährenden Anpassungszeit von drei Monaten seien die Taggelder per 1. Februar 2014 zu terminieren.71