Dr. med. E___ schloss somit in seinem Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz für die Begründung des Fallabschlusses abstützte, eine derzeitige ärztliche Intervention aus. Er erachtete aber eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung – vorliegend einen weiteren operativen Eingriff – zur Behebung der bestehenden Quadriceps-Problematik dann als notwendig, falls die von ihm sowie Dr. med. F___ vorgeschlagene Massnahme – d.h. manualtherapeutische Vorkehren in Form einer Physiotherapie zum Erlernen des Stretchings – nicht den gewünschten Erfolg bringen sollte.