Dr. med. D___ habe der Operationsbericht vom 17. März 2015 vorgelegen. Dr. med. E___ habe am Telefon erklärt, dass die vernarbte Plica überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Es sei anatomisch nicht möglich, dass beim vorliegenden Unfall die Plica habe verletzt werden können. Sie verlaufe nicht an jener Stelle, wo die Kniescheibe traumatisiert worden sei.37 Dr. med. F___ begründe das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 10. Januar 2013 und der Knieproblematik rechts mit dem im Sozialversicherungsrecht nicht anwendbaren Grundsatz „post hoc ergo proper hoc“.