Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind.25 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Vorliegend ist ein Einspracheentscheid angefochten, welcher auf zwei verschiedene Verfügungen der Vorinstanz Bezug nimmt.26 Einerseits ist die Einstellung der Taggeldleistungen per 1. Februar 201427 angefochten und andererseits die Einstellung der Heilungs- und Behandlungskosten per 1. Februar 201528.