a) der Beschwerdeführerin: 1. Die Verfügungen vom 4. Februar 2014 und vom 19. März 2015 sowie der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2015 seien insoweit aufzuheben als die Taggeldleistungen bereits per 1. Februar 2014 eingestellt wurden und die Beschwerdegegnerin ab 1. Februar 2015 keine Heilungs- und Behandlungskosten mehr erbringt. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Heilungs- und Behandlungskosten auch über den Zeitpunkt vom 1. Februar 2015 hinaus zu erbringen.