Als Obsiegen gilt auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zu weiteren Abklärungen.43 Vorliegend wird die Beschwerde an die IV-Stelle zurückgewiesen, womit der Beschwerdeführer obsiegt. Dem Beschwerdeführer wird demnach unter Berücksichtigung des für diesen eher leichten Fall notwendigen Zeitaufwandes für die Instruktion durch den Beschwerdeführer, das Aktenstudium sowie das Abfassen der Rechtsschriften zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 43 UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2.Aufl. 2009, N. 117 zu Art. 61 ATSG.