Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde hingegen die vermutete Polyneuropathie im Gutachten bereits berücksichtigt und auch das Rückenleiden wurde durch Dr. med. F___ umfassend abgeklärt.42 Zusammenfassend trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach der medizinische Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt worden sei, zu. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet; sie ist gutzuheissen. Das Verfahren ist zur Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens unter Einbezug des Fachgebiets der Neuropsychologie an die IV-Stelle zurückzuweisen.