Seite 10 notwendig erachteten,37 keine psychiatrische Abklärung in die Wege leiteten. Der Beschwerdeführer litt offenbar bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung unter einer leichten depressiven Episode und im Vorfeld der angefochtenen Verfügung wies der behandelnde Hausarzt Dr. med. B___ verschiedentlich auf ein psychisches Leiden des Beschwerdeführers hin.38 Er brachte in diesem Zusammenhang vor, dass eine Depression auch Folge einer Langzeitstereoidtherapie sein könne.39