a) des Beschwerdeführers: Die Verfügung vom 11. August 2015 sei aufzuheben. Es sei weiterhin eine ganze Rente zu sprechen. Eventualiter sei ein erneutes polydisziplinäres Gutachten (Kardiologe, Rheumatologe, Innere Medizin) in Auftrag zu geben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt