6.5 Aus einem Invalideneinkommen von Fr. 61'240.-- und einem Valideneinkommen von insgesamt Fr. 87'616.-- errechnet sich ein Invaliditätsgrad von abgerundet (BGE 130 V 121 Erw. 3.2) 30%. Dieser berechtigt nicht zum Bezug einer Invalidenrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Vorliegend erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- als angemessen, unter Verrechnung mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.