2.3.2 und auf dessen verneinenden Entscheid 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 Erw. 7 und 8). Deshalb ist vorliegend das Invalideneinkommen vorteilhafterweise anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Ausgehend vom Jahr 2009 beträgt es nach Vornahme der gebotenen Anpassungen bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensadaptierten Tätigkeit - aus diesem Grund ist von einem Leidensabzug abzusehen - Fr. 61'240.-- (LSE 2008, TA1, Männer auf Anforderungsniveau 4, angepasst an die Nominallohnentwicklung und an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 2009 von 41.6 h).