Beim zweiten Vorbescheid vom 23. Mai 2014 trug die IV-Stelle dem Einwand des Versicherten gegen den ersten Vorbescheid insofern Rechnung, als sie eine landwirtschaftliche Abklärung durchführen liess, worüber am 6. März 2014 Bericht erstattet wurde. Demnach sei mit der Buchhaltung nie eine betriebswirtschaftliche Aussagekraft angestrebt worden und seien die Zahlen der vergangenen 15 Jahre durch steuerliche Optimierungen sowie durch die Scheidung von der ersten Ehefrau stark beeinflusst worden. Gleichwohl ist entgegen dem Vorschlag der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort nicht der anhand der Arbeitsstunden ermittelte Wert von Fr. 12'548.-- gemäss landwirtschaftlichem Abklärungsbe-