Dabei wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität sowie nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das ohne Invalidität erzielbar wäre (Art. 16 ATSG). In der Unfallversicherung können dabei nur Löhne zum massgebenden Lohn zählen, auf welchen Beiträge zur Finanzierung des versicherten Risikos erhoben worden sind (BGE 126 V 26 Erw.