Seite 9 fungsangst vor. Gleichwohl äusserte er mit Schreiben vom 12. Februar 2010 die Bereitschaft für eine Neuausrichtung oder eine Umschulung, wohl eingedenk der ihm nach Art. 7 Abs. 1 IVG obliegenden Schadenminderungspflicht, wonach ein Versicherter alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um Dauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz der IV-Stelle vom 4. Oktober 2011 nach Angaben seines Vorgesetzten bei der C