157, 58/84), dass die Arbeitsfähigkeit adaptiert weiterhin 100% betrage, erging seitens der IV-Stelle am 2. Dezember 2014 (IV-act. 157, 19/84) eine das Leistungsbegehren abweisende Verfügung, wonach bei einem Invalideneinkommen von Fr. 59'197.- (LSE 2006, TA1, Männer auf AF4, 100% Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, kein Abzug) sowie einem in den Jahren 2005-2007 bei der C___ AG und in der Landwirtschaft durchschnittlich erzielten Valideneinkommen von Fr. 97'531.-- der Invaliditätsgrad 39% betrage. Den körperlich ungeeigneten Nebenerwerb als Landwirt aufzugeben sei zumutbar.