Die Buchhaltung der vergangenen 15 Jahre sei durch steuerliche Optimierungen und durch die Scheidung von der ersten Frau stark beeinflusst wurden, und eine betriebswirtschaftliche Aussagekraft sei damit nie angestrebt worden. Aus einem Betätigungsvergleich (IV-act. 132, 10/12) resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 50%, ebenso aus einem Einkommensvergleich (IV-act. 132, 12/12).