a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Dezember 2014 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei eine volle IV-Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Dezember 2014 aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, weitere Abklärungen betreffend Arbeitsfähigkeit und massgebendes Erwerbseinkommen durchzuführen und nach erfolgten Abklärungen eine neue Verfügung zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt