Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 16. September 2015 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner Verfahren Nr. O3V 15 2 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ vertreten durch: RA B___ Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Zusprechung IV-Rente Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Dezember 2014 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei eine volle IV-Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Dezember 2014 aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, weitere Abklärungen betreffend Arbeitsfähigkeit und massgebendes Erwerbseinkommen durchzuführen und nach erfolgten Abklärungen eine neue Verfügung zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. A.1 Der am XX.XX.1970 geborene A___, in 2. Ehe verheirateter Vater von sechs Kindern, wurde der Invalidenversicherung durch die Erwerbsausfallversicherung am 9. Juli 2008 (IV- act. 3) zur Früherfassung gemeldet und beantragte am 10. August 2008 (IV-act. 11) Stöcke als Hilfsmittel, nachdem er gemäss Schadenmeldung UVG der C___ AG vom 19. Februar 2008 (IV-act. 12, 35/35) am 13. Februar 2008 auf glitschigem Untergrund ausgerutscht und gestürzt sei, wobei er mit dem rechtem Knie gegen eine Treppe gestossen sei. A.2 Laut Bericht des Spitals Herisau vom 29. Februar 2008 (IV-act. 12, 33/35) wurde eine arthroskopische Knorperglättung am rechten Knie im Bereich der medialen Femurcondylen- rolle vorgenommen. Seit dem Distorsionstrauma bestünden ähnliche Beschwerden wie bei der Meniskusläsion 2001. Dem Patienten sei eine Gewichtsreduktion zu empfehlen. Am gleichen Spital wurde gemäss Bericht vom 2. Juni 2008 (IV-act. 12, 27/35) infolge einer posttraumatischen medialen Gonarthrose eine valgisierende Tibiakopfosteotomie rechts durchgeführt, gemäss Bericht vom 9. Juni 2008 (IV-act. 12, 26/35) auch noch eine Logenspaltung aufgrund eines Kompartementsyndroms nach Umstellungsosteotomie. Seite 2 A.3 Die IV-Stelle hielt im Protokoll vom 6. August 2008 (IV-act. 7, 1/7) über das Erstgespräch fest, der Versicherte habe einen seit 1989 in Herisau zunächst gepachteten Bauernhof mit zehn Hektaren Land und 17 Kühen fünf Jahre später gekauft. Mangels ausreichendem Er- trag arbeite er seit 1991 zusätzlich in der mechanischen Werkstätte der C___ AG im Schichtbetrieb, gemäss deren Arbeitgeberbericht vom 12. März 2009 (IV-act. 149.2, 248/397) mit einem Pensum von 100% oder 41h/Wo. A.4 Auf Empfehlung des regionalärztlichen Dienstes (RAD; Dr. D___) vom 27. März 2009 (IV- act. 149.2, 241/297) gewährte die IV-Stelle am 4. Mai 2009 (IV-act. 38) Arbeitsvermittlung, da die bisherige Tätigkeit bei der C___ AG beschwerdebedingt nicht mehr zumutbar sei. Demgegenüber vertrat die Rehaklinik Bellikon mit Bericht vom 16. Juni 2009 (IV-act. 42) die Meinung, diese Tätigkeit sei ziemlich krisensicher, arbeitstechnisch ideal und werde auch den persönlichen Umständen mit einer Büroaversion, Prüfungsangst sowie einer hohen Identifikation mit der Arbeitgeberin gerecht. Dies wiederholte die Rehaklinik im Austrittsbericht vom 17. Dezember 2009 (IV-act. 60) über den stationären Aufenthalt vom 24. November bis 17. Dezember 2009; in der bisherigen Tätigkeit bei der C___ AG betrage die Arbeitsfähigkeit ab 22. Dezember 2009 50%, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit dagegen 100%. A.5 Gemäss Aktennotiz der Berufsberatung der IV-Stelle vom 27. Mai 2011 (IV-act. 83, 3/4) arbeite der Versicherte vormittags bei der C___ AG und erledige am Nachmittag kleinere Dinge auf dem Hof oder im Haus. Den Bauernhof besorge hauptsächlich die Ehefrau. A.6 Nach einer Beurteilung von Chirurg FMH und Suva-Kreisarzt Dr. E___ vom 23. Juli 2012 (IV-act. 139, 46/79) sei die aktuelle Tätigkeit im Betriebsunterhalt bei der C___ AG, wo er viel stehen, gehen und zum Teil auch auf Waggondächer klettern müsse, auch weiterhin im aktuellen 2/3-Pensum zumutbar. Dagegen wäre eine leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von mindestens 50% in einem vollen Pensum zumutbar. A.7 Die gegen die Verfügung der Suva vom 17. Januar 2013 (IV-act. 99), wonach bei einem 25%igen Schaden Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 31'500.-- und ab Dezember 2012 auf eine UVG-Rente von 27% bei einem Invalideneinkommen von Seite 3 Fr. 56'868.-- gemäss DAP und einem Valideneinkommen von Fr. 78'229.-- gemäss An- gaben der C___ AG bestehe, am 11. Februar 2013 (IV-act. 100, 2/10) und 19. Februar 2013 (IV-act. 102, 2/7) erhobene Einsprache wurde von der Suva mit Entscheid vom 23. Mai 2013 (IV-act. 108) abgewiesen und erwuchs in der Folge unangefochten in Rechts- kraft (IV-act. 109). A.8 Nach dem Eingliederungsbericht der Berufsberatung vom 5. März 2013 (IV-act. 103), dass der Versicherte mit dem derzeitigen Pensum und den leichten Tätigkeiten bei der C___ AG bleiben wolle und einer Aktennotiz des RAD (Dr. D___) vom 7. August 2013 (IV-act. 110), wonach aufgrund reiner Unfallfolgen eine Koordination mit der Suva geboten sei, erging seitens der IV-Stelle am 20. August 2013 (IV-act. 111) ein Vorbescheid, dass der In- validitätsgrad aufgrund eines Invalideneinkommens von Fr. 56'868.-- und eines Validenein- kommens von Fr. 78'229.-- 27% betrage, was keinen Leistungsanspruch vermittle. A.9 Auf Einwand des Versicherten vom 5. und 12. September 2013 (IV-act. 114 und 116) hin liess ihn die IV-Stelle landwirtschaftlich abklären. Dem entsprechenden Bericht vom 6. März 2014 (IV-act. 132) ist zu entnehmen, dass der Versicherte 2012 zum eigenen Be- trieb in Herisau einen weiteren mit einer Fläche von zehn Hektaren gepachtet habe, diesen allerdings vom Eigentümer bewirtschaften lasse. Die Buchhaltung der vergangenen 15 Jahre sei durch steuerliche Optimierungen und durch die Scheidung von der ersten Frau stark beeinflusst wurden, und eine betriebswirtschaftliche Aussagekraft sei damit nie ange- strebt worden. Aus einem Betätigungsvergleich (IV-act. 132, 10/12) resultiere eine Arbeits- unfähigkeit von 50%, ebenso aus einem Einkommensvergleich (IV-act. 132, 12/12). A.10 Bereits vorher hatte der Versicherte aufgrund verstärkter Beschwerden vermehrt medizini- sche Hilfe beansprucht, wie aus den Berichten des Kantonsspitals St. Gallen vom 7. Oktober 2013 (IV-act. 149.2, 383/397) über starke Schmerzen in Ruhe und bei Be- lastung, vom 15. Oktober 2013 (IV-act. 149.2, 381/397) über eine diagnos- tisch/therapeutische Infiltration des rechten Knies mit Kortison (s. auch die Aktennotiz der Suva vom 16. Oktober 2013 [IV-act. 149.2, 387/397]), vom 31. Oktober 2013 (IV-act. 149.2, 379/397) und vom 19. Dezember 2013 (IV-act. 126), wonach bei unbefriedigendem Be- handlungsverlauf die Arbeitsfähigkeit anhaltend nur bei 50% liege und früher oder später über eine Knieprothese zu sprechen sei, zu schliessen ist. Seite 4 B. B.1 Nach einer Aktennotiz des RAD (Dr. D___) vom 25. April 2014 (IV-act. 134), wonach das Insistieren des Versicherten nach der Bagatellverletzung mit altersentsprechenden Normalbefunden erstaune und dieser in der bisherigen Tätigkeit bei der C___ AG weiterhin zu 50%, in einer leidensadaptierten Tätigkeit dagegen zu 100% arbeitsfähig sei, erging seitens der IV-Stelle am 23. Mai 2014 (IV-act. 138) ein Vorbescheid, womit jener vom 20. August 2013 (lit. A.8 hiervor) ersetzt wurde. Aus einem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 61'776.-- und einem Valideneinkommen aus der Tätigkeit bei der C___ AG sowie als Landwirt von Fr. 97'531.-- resultiere ein zu keiner Rente berechtigender Invaliditätsgrad von 37%. Die Aufgabe der schon immer nur nebenamtlich ausgeführten, körperlich ungeeigneten landwirtschaftlichen Tätigkeit sei zumutbar. B.2 Auf Einwand des Versicherten vom 23. Juni 2014 (IV-act. 139) hin hielt die IV-Stelle mit Aktennotiz vom 20. August 2014 (IV-act. 141) und Schreiben vom 21. August 2014 (IV- act. 142) fest, dass bei unverändertem Valideneinkommen und einem zeitlich kongruenten Invalideneinkommen von neu Fr. 59'197.-- ein Invaliditätsgrad von nunmehr 39% resultiere, der weiterhin zu keiner Rente berechtige. B.3 Auf Ersuchen des Versicherten, der gemäss Bericht von Internist FMH Dr. F___ vom 9. September 2014 (IV-act. 157, 63/84) maximal zu 50% arbeitsfähig sei, erstattete Chirurg FMH und Suva-Kreisarzt Dr. G___ am 28. Oktober 2014 (IV-act. 157, 48/84) einen Bericht. Sowohl der Integritätsschaden als auch die Arbeitsfähigkeit seien gegenüber der Voruntersuchung (lit. A.6 hiervor) unverändert. B.4 Nach weiteren Stellungnahmen Dr. D___ vom RAD vom 8. Oktober 2014 (IV-act. 145), dass die Belastungslimitation am rechten Kniegelenk keine Rente rechtfertige, und vom 7. November 2014 (IV-act. 157, 58/84), dass die Arbeitsfähigkeit adaptiert weiterhin 100% betrage, erging seitens der IV-Stelle am 2. Dezember 2014 (IV-act. 157, 19/84) eine das Leistungsbegehren abweisende Verfügung, wonach bei einem Invalideneinkommen von Fr. 59'197.- (LSE 2006, TA1, Männer auf AF4, 100% Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätig- keit, kein Abzug) sowie einem in den Jahren 2005-2007 bei der C___ AG und in der Landwirtschaft durchschnittlich erzielten Valideneinkommen von Fr. 97'531.-- der Invaliditätsgrad 39% betrage. Den körperlich ungeeigneten Nebenerwerb als Landwirt aufzugeben sei zumutbar. Seite 5 C. C.1 Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Schreiben vom 5. Januar 2015 Be- schwerde erheben. Entgegen der Suva betrage die Arbeitsfähigkeit nach Meinung des Kantonsspitals St. Gallen und von Dr. F___ nicht 100%, sondern nur 50%. Das mit Aus- nahme des Jahres 2005 mit einer besonders ungünstigen Zuteilung der Nacht- und Wochenendschichten stetig gestiegene Einkommen bei der C___ AG habe zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns 2009 rund Fr. 73'800.-- (Fr. 6'150.-- x 12) betragen. Beim Nebenerwerb sei hingegen der Durchschnitt der Jahre 2005-2007 von Fr. 30'767.-- bzw. - nominallohnindexiert bis 2009 - von Fr. 32'000.-- angemessen. Insgesamt betrage das Valideneinkommen mithin Fr. 105'800.--. Bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit belaufe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 29'598.50 und der Invaliditätsgrad auf 72%, sodass eine ganze Rente zuzusprechen sei. C.2 Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2015 entgegnete die IV-Stelle, beim Nebenerwerb in der Landwirtschaft betrage der Anteil des Beschwerdeführers in Anbetracht der grossen Mithilfe der Ehefrau nur Fr. 12'548.--. Zusammen mit dem Haupterwerb bei der C___ AG von Fr. 71'300.-- gemäss Arbeitgeber-Fragebogen vom 12. März 2009 betrage das Valideneinkommen mithin Fr. 83'848.--. Bei einem Invalideneinkommen 2009 von Fr. 61'240.-- errechne sich ein Invaliditätsgrad von nur 27%. Falls mit der Suva das Jahr 2012 als massgeblich angesehen werde - das in der Landwirt- schaft erzielte Einkommen sei aufgrund der seit 2011 vorhandenen Flächen und Tierzahlen ermittelt worden - betrage das Valideneinkommen Fr. 90'777.--, wobei Fr. 78'229.-- von der C___ AG und Fr. 12'548.-- aus der Landwirtschaft stammten. Zusammen mit einem Invalideneinkommen 2012 gemäss LSE von Fr. 65'177.-- belaufe sich der Invaliditätsgrad auf 28%, nach Vornahme eines 10%igen Leidensabzuges dagegen auf 35%. C.3 Mit Replik vom 4. Mai 2015 meinte der Beschwerdeführer, eine adaptierte Tätigkeit sei etwa gleich belastend wie jene bei der C___ AG, wo man ihm entgegenkomme, und als Landwirt, wo er kaum mehr etwas mache und sich jeweils am Nachmittag vom Morgen erhole. Das Einkommen aus Landwirtschaft sei weiterhin aufgrund des IK-Auszugs und nicht gestützt auf die theoretischen Werte des Abklärungsberichts Landwirtschaft zu ermitteln. Seite 6 Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer wurde der Invalidenversicherung durch die Erwerbsausfallversi- cherung am 9. Juli 2008 zur Früherfassung gemeldet. Bereits am 1. Januar 2008 waren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2012 ist ferner das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revi- sion gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2011 (AS 2011 5659) wirksam geworden, und am 1. Januar 2013 das zweite Massnahmenpaket der 6. IV-Revision gemäss Bundesge- setz vom 15. Juni 2012 (AS 2012 5559). Bei der Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge sind die vom Versicherten beantragten Leistungen für die Zeit bis Ende 2011 und bis Ende 2012 aufgrund der bisherigen und ab diesen Zeitpunkten - bis zum Erlass der vorliegend umstrittenen Verfügung vom 2. Dezember 2014, welche rechtsprechungsge- mäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1) - nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 Erw. 1, Urteil des Bun- desgerichts 8C_491/2008 vom 9. März 2009 Erw. 2.1). Dies fällt materiellrechtlich in erster Linie insofern ins Gewicht, als bereits mit der 5. IV-Revision, insbesondere aber mit dem 1. Massnahmenpaket der 6. IV-Revision der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" - dieser gilt an sich seit jeher (vgl. die ursprüngliche, ab 1. Januar 1960 geltende Fassung von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs- recht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28 N 3 [S. 291]) - vertieft werden sollte. 3. Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG die durch einen körper- lichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbs- unfähigkeit. Gemäss Art. 28 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu siebzig Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie min- Seite 7 destens zu sechzig Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu fünfzig Prozent und auf eine Viertelrente, wenn sie mindestens zu vierzig Prozent invalid sind. 4. 4.1 Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stützt sich die Verwaltung (und im Beschwerde- fall das Gericht) auf Unterlagen, welche von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014 Erw. 4.2.1 und 4.2.2, 9C_922/2013 vom 19. Mai 2014 Erw. 3.2.1). Auf- gabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh- men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar- beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen (BGE 132 V 93 Erw. 4). 4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 Erw. 3a, 134 V 231 Erw. 5.1. In Bezug auf Berichte von Hausärzten bzw. behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass deren An- gaben mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten ausfallen (BGE 125 V 351 Erw. 3, 135 V 465 Erw. 4.5; Ur- teile des Bundesgerichts 8C_641/2013 vom 23. Dezember 2013 Erw. 5.4, 8C_637/2013 vom 11. März 2014 Erw. 2.2.2), was auch mit der unterschiedlichen Natur von Behand- lungs- und Begutachtungsauftrag zusammenhängen mag (Urteile des Bundesgerichts 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 Erw. 3, 8C_107/2013 vom 23. April 2013 Erw. 3). Gleichwohl hat der Richter zu prüfen, ob eine von einer Partei eingeholte ärztliche Stel- lungnahme in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des von der Verwaltung oder vom Gericht bestellten medizinischen Sachverständigen derart zu er- schüttern vermag, dass davon abzuweichen ist. 4.3 Betreffend des gegenseitigen Verhältnisses von Unfall- und Invalidenversicherung sei noch darauf hingewiesen, dass die Bemessung der Invalidität durch die Invalidenversicherung die Unfallversicherung nicht zu binden vermag (BGE 131 V 362 Erw. 2.2, bestätigt u.a. in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_892/2010 vom 10. Januar 2011 Erw. 4 und Seite 8 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 Erw. 6.3.1) und umgekehrt (BGE 133 V 549 Erw. 6, be- stätigt u.a. in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 Erw. 3 und 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 3.3.3). Dabei wurde aber wie schon im Leitentscheid präzisierend festgehalten, dass aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs in der Invaliden- und Unfallversicherung die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den ein- zelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_201/2011 vom 27. April 2011 Erw. 3.2.2). 5. 5.1 Beim Beschwerdeführer ist von unfallbedingten Beschwerden auszugehen, was schon der RAD mit Aktennotiz vom 7. August 2013 zutreffend festgehalten hat. Mit Austrittsbericht vom 17. Dezember 2009 postulierte schon die Rehaklinik Bellikon nach einem etwas mehr als dreiwöchigen stationären Aufenthalt zwar eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50% in der bisherigen Tätigkeit bei der C___ AG, jedoch eine solche von 100% in einer adaptierten leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Mit Beurteilungen vom 13. Februar und vom 23. Juli 2012 sah Kreisarzt Dr. E___ den Versicherten nach einer gründlichen Untersuchung vom 10. Februar 2012 in der bisherigen Tätigkeit zu 2/3, in einer leidensadaptierten leichten bis höchstens mittelschweren Tätigkeit jedoch vollumfänglich arbeitsfähig, wobei er ergänzend festhielt, dass zum damaligen Zeitpunkt - abgesehen vom Reiten - keine Therapien mehr stattfänden. Offenbar wurden entsprechende Bemühungen erst wieder nach der Renten- verfügung der Suva vom 17. Januar 2013 und dem eine solche verweigernden ersten Vor- bescheid der IV-Stelle vom 20. August 2013 aufgenommen, wie aus den in der Folge vom Kantonsspital St. Gallen erstatteten medizinischen Berichten vom 7., 15. und 31. Oktober 2013 sowie vom 19. Dezember 2013 zu schliessen ist. Dieses machte sich mit seiner Einschätzung einer schmerzbedingt nur 50%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten auch in angepassten Tätigkeiten jedoch dessen Sichtweise allzusehr zu eigen, wie in der Folge auch Hausarzt Dr. F___ mit Bericht vom 9. September 2014, der sich der Beurteilung des Kantonsspitals anschloss. Vor diesem Hintergrund erstaunt es jedenfalls eher wenig, dass Kreisarzt Dr. G___ nach einer weiteren einlässlichen Untersuchung mit Aktennotiz vom 28. Oktober 2014 an der bisherigen Einschätzung der Suva festhielt. Davon ist im Folgenden auszugehen. 5.2 Was die Zumutbarkeit eines Wechsels der bisherigen Tätigkeit bei der C___ AG anbelangt, so liegen beim Versicherten gemäss Bericht der Rehaklinik Bellikon über die Sprechstunde betreffend berufliche Eingliederung vom 16. Juni 2009 eine Büroaversion und eine Prü- Seite 9 fungsangst vor. Gleichwohl äusserte er mit Schreiben vom 12. Februar 2010 die Bereit- schaft für eine Neuausrichtung oder eine Umschulung, wohl eingedenk der ihm nach Art. 7 Abs. 1 IVG obliegenden Schadenminderungspflicht, wonach ein Versicherter alles ihm Zu- mutbare unternehmen muss, um Dauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. In Anbetracht dessen, dass der Beschwer- deführer gemäss Aktennotiz der IV-Stelle vom 4. Oktober 2011 nach Angaben seines Vor- gesetzten bei der C___ AG nach vier Arbeitsstunden wie ein alter Mann herumlaufe, kann diese Arbeitsstelle mit Dr. E___ und Dr. G___ nicht als optimal leidensadaptiert bezeichnet werden. Dem Versicherten ist deshalb ein Arbeitsplatzwechsel weg von der C___ AG und vom landwirtschaftlichen Nebenerwerb, in dem er nach eigenen Angaben aber ohnehin kaum mehr tätig ist, zumutbar. 6. 6.1 Im Hinblick auf die Bemessung der Invalidität, die als ganze oder teilweise Erwerbsunfähig- keit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) definiert wird, ist die Arbeitsunfähigkeit von der Erwerbsunfähig- keit zu unterscheiden. Unter letzterer ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis- tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG), wobei für die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. 6.2 Im Fall des vor Eintritt gesundheitlicher Beschwerden zu 100% erwerbstätigen Beschwerdeführers ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität sowie nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be- ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das ohne Invalidität erzielbar wäre (Art. 16 ATSG). In der Unfallversicherung können dabei nur Löhne zum massgebenden Lohn zählen, auf welchen Beiträge zur Finanzierung des versicherten Risikos erhoben wor- den sind (BGE 126 V 26 Erw. 3c). Der Verfügung der Suva vom 17. Januar 2013 lagen ein mittels der Dokumentation der Arbeitsplätze (DAP) ermitteltes Invalideneinkommen und das bei der C___ AG erzielte Valideneinkommen zugrunde; der Nebenerwerb aus Landwirtschaft wurde ausgeklammert, da in dieser selbständigen Erwerbstätigkeit eine Versicherung freiwillig ist (Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). In der Invalidenversicherung sind dagegen grundsätzlich sämtliche Löhne zu berücksichtigen. Allerdings ist die Rechtsprechung Seite 10 betreffend Neben-, Doppel- und Mehrfachverdiensten uneinheitlich, indem einerseits nur der Lohn für ein 100%-Pensum versichert sei, anderseits manchmal aber auch alle Einkünfte aus Haupt- und Nebenerwerb als Valideneinkommen zusammengerechnet werden (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 69 [S. 334]). 6.3 Insofern ist der erste Vorbescheid der IV-Stelle vom 20. August 2013, der die Zahlen der Suva mit einem Invalideneinkommen von Fr. 56'868.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 78'229.-- übernahm, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 27% errechnete, nicht zutref- fend. Beim zweiten Vorbescheid vom 23. Mai 2014 trug die IV-Stelle dem Einwand des Versicherten gegen den ersten Vorbescheid insofern Rechnung, als sie eine landwirtschaft- liche Abklärung durchführen liess, worüber am 6. März 2014 Bericht erstattet wurde. Dem- nach sei mit der Buchhaltung nie eine betriebswirtschaftliche Aussagekraft angestrebt wor- den und seien die Zahlen der vergangenen 15 Jahre durch steuerliche Optimierungen so- wie durch die Scheidung von der ersten Ehefrau stark beeinflusst worden. Gleichwohl ist entgegen dem Vorschlag der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort nicht der anhand der Ar- beitsstunden ermittelte Wert von Fr. 12'548.-- gemäss landwirtschaftlichem Abklärungsbe- richt zu verwenden, da bei diesem allein schon in zeitlicher Hinsicht unklar ist, ob er über die Jahre in dieser Höhe Bestand hat und da im Bericht von einer 50%igen Arbeitsunfähig- keit und nicht - wie in den Berechnungen der IV-Stelle - von einer 100%igen Arbeitsfähig- keit ausgegangen wird. Stattdessen kann wie in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf den in Anbetracht der Vorjahre zugunsten des Beschwerdeführers grosszügigen Durchschnitt der Jahre 2005-2007 von Fr. 30'767.-- abgestellt werden, der nach der In- dexierung auf den frühestmöglichen Rentenbeginn im Jahr 2009 Fr. 32'631.-- beträgt. In Anbetracht dessen, dass die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem Bauernhof seit 2001 in erheblicher Weise mitgearbeitet und nach dem Unfall des Ehemannes noch mehr Arbeiten übernommen hat, erscheint es als gerechtfertigt, dessen Anteil mit 50% zu beziffern, sodass aus dem landwirtschaftlichen Nebenerwerb des Versicherten mithin ein zusätzliches Valideneinkommen von Fr. 16'316.-- zu jenem bei der C___ AG zu addieren ist. Letzteres geht aus deren Bescheinigung vom 12. März 2009 hervor, wonach der Lohn im Jahr 2009, dem frühestmöglichen Rentenbeginn, Fr. 71'300.-- betragen habe. Dort ist zwar auch von einem Lohn ab 2009 von Fr. 69'912.05 die Rede, von dessen Verwendung zu- gunsten des Beschwerdeführers jedoch abzusehen ist. Insgesamt beträgt das Validenein- kommen 2009 also Fr. 87'616.--. Seite 11 6.4 Wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit an einem Arbeitsplatz nicht ausschöpft, kann der Lohn beim tatsächlich ausgeübten Pensum auf den beim zumutbaren Pensum erziel- baren Lohn hochgerechnet werden, wobei die diesbezügliche Praxis anscheinend nicht gefestigt ist (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 78 [S. 336 f.], unter Hinweis auf den be- jahenden Entscheid des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 Erw. 2.3.2 und auf dessen verneinenden Entscheid 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 Erw. 7 und 8). Des- halb ist vorliegend das Invalideneinkommen vorteilhafterweise anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Ausgehend vom Jahr 2009 beträgt es nach Vornahme der gebotenen An- passungen bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensadaptierten Tätigkeit - aus diesem Grund ist von einem Leidensabzug abzusehen - Fr. 61'240.-- (LSE 2008, TA1, Männer auf Anforderungsniveau 4, angepasst an die Nominallohnentwicklung und an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 2009 von 41.6 h). 6.5 Aus einem Invalideneinkommen von Fr. 61'240.-- und einem Valideneinkommen von insge- samt Fr. 87'616.-- errechnet sich ein Invaliditätsgrad von abgerundet (BGE 130 V 121 Erw. 3.2) 30%. Dieser berechtigt nicht zum Bezug einer Invalidenrente, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. 7. 7.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Vorliegend erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- als angemessen, unter Verrechnung mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 7.2 Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, da der Beschwerdeführer unterliegt (Art. 61 lit. g ATSG) und da die obsiegende IV-Stelle eine staatliche Einrichtung ist (Art. 24 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG]). Seite 12 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von Fr. 800.-- auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss. 3. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerdeschrift ist zu unterzeichnen und dreifach einzureichen. Der angefochtene Ent- scheid mitsamt Zustellcouvert ist beizulegen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit der Be- schwerdeführer diese in Händen hat, beizulegen. 4. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Joachim Kürsteiner versandt am: 11.02.16 Seite 13