5.2 Doch selbst bei Bejahung der natürlichen Kausalität wäre im Rahmen der diesfalls gebotenen Adäquanzprüfung nach der sog. Psychopraxis (BGE 115 V 133 Erw. 6) mit der Suva höchstens von einem mittelschweren Unfall auszugehen. Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste von den in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien mithin entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Form erfüllt sein oder hätten mehrere - mindestens deren drei bei einem Unfall mittlerer Einstufung bzw. vier bei einem Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen - vorzuliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_684/2012 vom 21. Dezember 2012 Erw. 4.2).