4.5 Wenngleich vorliegend von seiten der Invalidenversicherung im Wesentlichen nur ein Me- das-GA und noch keine verfügungsweise Invaliditätsbemessung in den Akten liegt, sei hinsichtlich des gegenseitigen Verhältnisses von Unfall- und Invalidenversicherung noch darauf hingewiesen, dass die Bemessung der Invalidität durch die Invalidenversicherung die Unfallversicherung nicht zu binden vermag (BGE 131 V 362 Erw. 2.2, bestätigt u.a. in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_892/2010 vom 10. Januar 2011 Erw. 4 und 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 Erw. 6.3.1) und umgekehrt (BGE 133 V 549 Erw.