Seite 5 B.4 Dagegen liess der Versicherte mit Schreiben vom 17. August 2015 Beschwerde erheben. Dabei wurde betreffend der letzten Stellungnahme Dr. F___ eine Gehörsverletzung geltend gemacht, ferner, dass die Beschwerden gemäss Medas-Gutachten objektivierbar seien, weshalb eine Adäquanzprüfung entbehrlich sei. Im Übrigen würde selbst eine degenerative Vorschädigung die Leistungspflicht der Suva nicht aufheben, da ein Unfall als Teilursache genüge.