3.3. Infolge der Zusprache einer Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer keine weiteren Ansprüche aus der ihm gewährten unentgeltlichen Verbeiständung. Seite 16 Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A___ wird die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2015 betreffend Rente aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.