53 Abs. 1 VRPG). Der Invalidenversicherung werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 22 Abs. 1 VRPG). 3.2. Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden hat dem Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend eine Parteientschädigung auszurichten. Die Entschädigung ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Im vorliegenden Fall erscheint die in gleichartigen Fällen übliche Entschädigung von pauschal Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.