d. Der Beschwerdeführer wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es letztlich in seinem eigenen Interesse liegt, die ihm von der Vorinstanz mehrfach Seite 15 angebotenen beruflichen Massnahmen anzunehmen. Sollte sich der Beschwerdeführer zur Mitwirkung an den beruflichen Massnahmen entschliessen und sich auch tatsächlich entsprechend verhalten, so wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob auf die im November 2014 zu Recht abgeschlossenen beruflichen Massnahmen (vgl. IV-act. 64) erneut zurückzukommen sein wird. 3. Kosten und Entschädigung