So weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin: „Für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird“ (IV-act. 79). Eine Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung mangels Eingliederungsbereitschaft kann sich aber schon aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips immer nur auf diejenigen Leistungen beziehen, die bei Wahrnehmung der zu fordernden Schadenminderung durch die Sozialversicherung nicht zu erbringen gewesen wären. Keiner Kürzung unterliegen können mit anderen Worten jene Leistungen, welche auch bei Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht zu erbringen gewesen wären (vgl. auch KIESER, a.a.