Die fehlende Eingliederungsbereitschaft wirkt sich zwar unter Umständen entscheidend bei der Festlegung des zumutbaren Invalideneinkommens im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs aus (vgl. dazu MEIER/REICHMUTH, a.a.O., N 28 zu Art. 7-7b), indem dort zur Ermittlung des Invalideneinkommens unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die Hilfe der beruflichen Eingliederung in Anspruch nimmt oder nicht, auf das medizinisch zumutbare Arbeitspensum abgestellt wird, auch wenn dieses mangels Eingliederungswillen tatsächlich gar nicht erreicht wird.