Es handelt sich vielmehr um eine versicherungsrechtliche Sanktion zur Wiederherstellung des durch das Verhalten des Versicherten gestörten Gleichgewichts in der Risikoverteilung (MEIER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 11 zu Art. 7-7b). Die fehlende Eingliederungsbereitschaft wirkt sich zwar unter Umständen entscheidend bei der Festlegung des zumutbaren Invalideneinkommens im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs aus (vgl. dazu MEIER/REICHMUTH, a.a.