Seite 14 b. Wenn der Versicherungsträger gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG Leistungen kürzt oder verweigert, so geschieht dies nämlich nicht als Straffunktion. Es handelt sich vielmehr um eine versicherungsrechtliche Sanktion zur Wiederherstellung des durch das Verhalten des Versicherten gestörten Gleichgewichts in der Risikoverteilung (MEIER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 11 zu Art. 7-7b).